StartDienstleistungenReferenzenFAQÜber uns
Kontakt

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und in die Offerte, Auftragsbestätigung oder Vereinbarung einbezogen wurden. Abweichende Individualabreden gehen vor. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

2. Vertragsabschluss und Rangfolge

Wird die Offerte als Gesamtdokument mit Dokument-ID und Auftragserteilung ausgegeben, entsteht der Vertrag durch die unveränderte, unterzeichnete Auftragserteilung; eine E-Mail allein genügt nicht. Handschriftliche Änderungen oder Streichungen gelten als Gegenangebot und werden erst mit gesonderter Bestätigung von HBOS verbindlich. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: projektspezifische Vereinbarung auf der Auftragserteilung, Offerte mit Hinweisen, Leistungsbeschriebe und Pläne, diese AGB, ausdrücklich vereinbarte Normen und das dispositive Gesetzesrecht.

3. Werkvertrag und Planungsleistungen

Ausführungsleistungen sind Werkverträge nach Art. 363 ff. OR. Selbständige Planung, Beratung, Bewilligungsbegleitung oder Fachkoordination wird nur bei ausdrücklichem Planungsauftrag geschuldet und richtet sich nach Art. 394 ff. OR. Die SIA 118:2013 samt SIA 118-C1:2026 gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich und mit Ausgabe bezeichnet wird.

4. Offertgrundlage und Leistungsumfang

Massgebend sind die beschriebenen Leistungen, Mengen, Materialien, Pläne, Annahmen und der bei der Besichtigung erkennbare und zugängliche Zustand. Nur ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind enthalten. Bewilligungen, Statik, Gerüst, Hebemittel, Entsorgung und Arbeiten anderer Fachunternehmen sind nur geschuldet, wenn sie bezeichnet sind.

5. Pauschalpreis, Kostenvoranschlag und Regie

Ein Pauschalpreis gilt für den genau beschriebenen Umfang; Art. 373 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. Ein Kostenvoranschlag wird nach notwendiger Arbeit und Aufwand abgerechnet; eine erkennbar unverhältnismässige Überschreitung zeigt HBOS unverzüglich an. Regie wird nach vereinbarten Ansätzen, rapportierter Zeit sowie ausgewiesenen Material- und Fremdkosten abgerechnet.

6. Akonto-, Teil- und Schlusszahlungen

Ein Akonto wird projektbezogen nach Material-, Fremdkosten- und Ausführungsrisiko festgelegt; ein allgemeiner Prozentsatz gilt nicht. Material wird nach Eingang des vereinbarten Akontos bestellt. Das Akonto ist eine Vorauszahlung, wird in der Schlussabrechnung vollständig angerechnet und ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet. Ohne abweichende Vereinbarung sind Akonto- und Teilrechnungen innert 10 Tagen, Schlussrechnungen innert 20 Tagen zahlbar. Teilrechnungen knüpfen an nachweisbare Leistung oder Beschaffung an.

7. Änderungen und Zusatzarbeiten

Änderungen, Zusatzwünsche und während der Arbeit erkennbar notwendige Zusatzleistungen werden mit Preis- und Terminfolge möglichst vor Ausführung in Textform bestätigt. Mündliche Anordnungen werden nachträglich dokumentiert. Dringende Massnahmen zur Sicherheit oder Schadenbegrenzung dürfen im erforderlichen Umfang ausgeführt und werden unverzüglich gemeldet.

8. Bestehende Bauteile und verdeckte Schäden

HBOS behandelt den Bestand sorgfältig. Vorhandene Mängel, altersbedingte Schwächen und ohne Öffnung nicht erkennbare Schäden gehören nicht zur neuen Leistung. Zeigen sich Fäulnis, Feuchtigkeit, ungeeigneter Untergrund, Leitungen oder andere Gefahren, informiert HBOS gemäss Art. 365 OR unverzüglich und unterbricht den betroffenen Teil, soweit keine Sicherung nötig ist.

9. Materialien und natürliche Holzeigenschaften

HBOS schuldet die vereinbarte Materialqualität. Natürliche Unterschiede in Farbe und Struktur sowie materialübliche Äste, feine Risse, Quellen, Schwinden oder Vergrauung sind kein Mangel, soweit Eignung, Funktion und vereinbarte Beschaffenheit gewahrt bleiben. Muster und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften gehen vor.

10. Termine, Witterung und äussere Hindernisse

Ein Termin ist nur als Fixtermin verbindlich, wenn er so bezeichnet ist. Ungeeignete Witterung, fehlender sicherer Zugang, verspätete Entscheide oder Vorleistungen, behördliche Massnahmen und nicht von HBOS zu vertretende Lieferstörungen verlängern die Frist angemessen, soweit sie die Arbeit tatsächlich behindern. HBOS informiert über erhebliche Folgen.

11. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt vereinbarte Zugänge, Arbeitsflächen, Freigaben, Unterlagen, Leitungsangaben und bauseitige Leistungen rechtzeitig bereit und informiert über bekannte Gefahren und Vorschäden. Verzögerung und Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung werden nach vorgängiger Anzeige terminlich und finanziell berücksichtigt.

12. Drittunternehmen und nachträgliche Eingriffe

HBOS koordiniert nur ausdrücklich übernommene Schnittstellen. Änderungen, Demontagen oder Reparaturen an der HBOS-Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte sind vorab mitzuteilen. HBOS haftet nicht für Mängel oder Schäden, soweit sie durch fremde Planung, Ausführung oder nachträgliche Eingriffe verursacht wurden und keine eigene Pflichtverletzung von HBOS vorliegt.

13. Arbeitssicherheit und Baustellenvoraussetzungen

HBOS beachtet die gesetzlichen Sicherheitspflichten für die eigenen Arbeiten und Mitarbeitenden. Bei erkennbar unsicheren Arbeitsplätzen darf HBOS die Arbeit bis zur Behebung einstellen. Vereinbarte, gemeinsam genutzte Gerüste, Zugänge und Schutzmassnahmen müssen rechtzeitig bereitstehen; gesetzliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten werden nicht verschoben.

14. Abnahme und Prüfung

HBOS zeigt die Fertigstellung an; auf Verlangen erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll. Der Auftraggeber prüft das Werk nach Ablieferung, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Teilabnahmen gelten nur, wenn sie vereinbart oder protokolliert sind.

15. Mängelanzeige und Nachbesserung

Mängel sind HBOS nachvollziehbar zu melden. Bei unbeweglichen Werken und gesetzlich gleichgestellten Leistungen beträgt die Rügefrist für erkennbare Mängel 60 Tage ab Ablieferung und für zunächst nicht erkennbare Mängel 60 Tage ab Entdeckung; kürzere Fristen gelten nicht. HBOS erhält Gelegenheit zur Prüfung und gesetzlichen Nachbesserung, ausser bei dringender Schadenabwehr.

16. Gewährleistung

Für eigene mangelhafte Leistung haftet HBOS nach Art. 367 ff. OR. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung bei einem Baumangel wird nicht im Voraus eingeschränkt oder ausgeschlossen. Mängelansprüche für unbewegliche Werke verjähren nach den zwingenden gesetzlichen Regeln, grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; zwingende Fristen werden nicht verkürzt.

17. Haftung

HBOS haftet nach Gesetz für eigene Vertragsverletzungen. Keine Haftung besteht, soweit ein Schaden nachweislich aus einem vorhandenen Bauteilmangel, einem nicht erkennbaren verdeckten Schaden, einer abgemahnten Weisung, einem Eingriff Dritter, einer vereinbarungsgemässen natürlichen Materialeigenschaft oder einem von HBOS nicht zu vertretenden Ereignis stammt. Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingendes Recht bleiben unbeschränkt.

18. Verzug und Vertragsbeendigung

Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gilt der gesetzliche Verzugszins von 5 Prozent. HBOS darf nach angemessener Nachfrist betroffene Leistungen aussetzen. Ein Rücktritt des Auftraggebers vor Vollendung richtet sich bei Werkverträgen nach Art. 377 OR; selbständige Aufträge können nach Art. 404 OR beendet werden.

19. Recht, Gerichtsstand, Sprache und Fassung

Es gilt schweizerisches Recht. Für Verträge mit Unternehmen ist, soweit zulässig, der Sitz von HBOS Gerichtsstand; zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumenten, bleiben vorbehalten. Massgebend ist die deutsche Fassung. Version HBOS-AGB-2026-08-13-r2, gültig ab 13. August 2026.

Projektspezifische Zusatzbedingungen

Diese Bedingungen gelten nur, wenn sie in der Offerte oder Auftragserteilung ausdrücklich bezeichnet sind.

Arbeiten an bestehenden Bauteilen

Die Offerte beruht auf dem ohne zerstörende Öffnung erkennbaren Bestand. Nach Demontage sichtbare Fäulnis, Feuchtigkeit, ungenügende Befestigung, fehlende Tragfähigkeit oder nicht fachgerechte ältere Schichten werden dokumentiert und angezeigt. Ersatz, Verstärkung, Trocknung oder Sanierung ist nur enthalten, wenn ausdrücklich offeriert.

Dacharbeiten

Dacharbeiten werden nur unter sicheren und fachlich geeigneten Bedingungen ausgeführt. Niederschlag, Sturm, Eis, Schnee, Hitze oder fehlende Absturzsicherung können eine Unterbrechung erfordern. Alters- oder frostgeschädigte Ziegel und Bauteile werden sorgfältig behandelt; technisch nicht vermeidbarer Ersatzbedarf wird dokumentiert und separat behandelt, soweit nicht eingerechnet.

Terrassen und Holzwerkstoffe

Vorausgesetzt sind der bezeichnete Untergrund, die Entwässerung, Aufbauhöhe, Hinterlüftung und Anschlussausbildung. Materialübliche Farbänderung, Vergrauung und Quell-/Schwindbewegung innerhalb der vereinbarten Qualität sind kein Mangel. Pflege, Nachölen und normale Reinigung sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich offeriert wurden.

Carports und Überdachungen

Fundamente, Baugrund, Entwässerung, Schneelast, Windlast, Grenzabstände und Bewilligungen richten sich nach den ausdrücklich bezeichneten Projektgrundlagen. Nicht bestätigte Annahmen werden vor Ausführung geklärt. Anpassungen infolge behördlicher Auflage, Statik oder unbekannter Bodenverhältnisse gelten als Änderung des Leistungsumfangs.

Gerüst, Zugang und Sicherheit

Gerüst, Hebemittel, Absperrungen und gemeinsame Schutzmassnahmen sind nur enthalten, soweit bezeichnet. Vereinbarte Zugänge und gemeinschaftlich genutzte Schutzeinrichtungen müssen rechtzeitig und vorschriftsgemäss bereitstehen. HBOS arbeitet nicht an erkennbar unsicheren Arbeitsplätzen; die gesetzlichen Pflichten jedes beteiligten Arbeitgebers bleiben bestehen.

Bauseits bereitgestelltes Material

Der Auftraggeber stellt bezeichnete Materialien rechtzeitig, vollständig und verwendbar bereit. HBOS behandelt sie sorgfältig und meldet erkennbare Mängel oder Eignungsrisiken. Mehraufwand, Stillstand oder Ersatz infolge ungeeigneter, unvollständiger oder verspäteter Beistellung wird nach vorgängiger Information zusätzlich vergütet.

Regie- und Zusatzarbeiten

Regie umfasst effektiv eingesetzte Arbeitszeit, vereinbarte Reise- und Maschinenzeit sowie ausgewiesenes Material und Fremdleistungen zu den Offertansätzen. Rapporte werden zeitnah vorgelegt. Eine Unterschrift bestätigt die erfassten Leistungen und Zeiten, schliesst aber weitergehende begründete Einwände nicht automatisch aus.

Drittgewerke und Schnittstellen

Spengler-, Elektro-, Sanitär-, Dachdecker-, Metall-, Glas-, Gerüst-, Statik- und Behördenleistungen sind nur enthalten, wenn ausdrücklich aufgeführt. HBOS koordiniert die bezeichneten Schnittstellen und haftet für eigene Koordinationspflichten, nicht aber für fremde Planung oder Ausführung, die HBOS weder verursacht noch pflichtwidrig übersehen hat.

Planung, Bewilligung und Statik

Planung, Baueingabe, Bewilligungsbegleitung, statischer Nachweis und Fachplanung sind nur im ausdrücklich bezeichneten Umfang enthalten. Selbständige Planungsleistungen werden in einem separaten Planungsauftrag nach Art. 394 ff. OR geregelt. Behördenentscheid, Gebühren und Leistungen externer Fachplaner sind keine Erfolgsgarantie von HBOS.

Pflege von Holzoberflächen

Beschichtete oder geölte Holzoberflächen benötigen nutzungs- und witterungsabhängige Kontrolle, Reinigung und Nachpflege. Der Auftraggeber beachtet die übergebenen Pflegehinweise. Spätere Pflegearbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; gewöhnliche Abnutzung und unterlassene Pflege sind keine Ausführungsmängel.

HBOS-AGB-2026-08-13-r2

Gültig ab 13. August 2026. Massgebend ist die deutsche Fassung.