1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und in die Offerte, Auftragsbestätigung oder Vereinbarung einbezogen wurden. Abweichende Individualabreden gehen vor. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
2. Vertragsabschluss und Rangfolge
Wird die Offerte als Gesamtdokument mit Dokument-ID und Auftragserteilung ausgegeben, entsteht der Vertrag durch die unveränderte, unterzeichnete Auftragserteilung; eine E-Mail allein genügt nicht. Handschriftliche Änderungen oder Streichungen gelten als Gegenangebot und werden erst mit gesonderter Bestätigung von HBOS verbindlich. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: projektspezifische Vereinbarung auf der Auftragserteilung, Offerte mit Hinweisen, Leistungsbeschriebe und Pläne, diese AGB, ausdrücklich vereinbarte Normen und das dispositive Gesetzesrecht.
3. Werkvertrag und Planungsleistungen
Ausführungsleistungen sind Werkverträge nach Art. 363 ff. OR. Selbständige Planung, Beratung, Bewilligungsbegleitung oder Fachkoordination wird nur bei ausdrücklichem Planungsauftrag geschuldet und richtet sich nach Art. 394 ff. OR. Die SIA 118:2013 samt SIA 118-C1:2026 gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich und mit Ausgabe bezeichnet wird.
4. Offertgrundlage und Leistungsumfang
Massgebend sind die beschriebenen Leistungen, Mengen, Materialien, Pläne, Annahmen und der bei der Besichtigung erkennbare und zugängliche Zustand. Nur ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind enthalten. Bewilligungen, Statik, Gerüst, Hebemittel, Entsorgung und Arbeiten anderer Fachunternehmen sind nur geschuldet, wenn sie bezeichnet sind.
5. Pauschalpreis, Kostenvoranschlag und Regie
Ein Pauschalpreis gilt für den genau beschriebenen Umfang; Art. 373 Abs. 2 OR bleibt vorbehalten. Ein Kostenvoranschlag wird nach notwendiger Arbeit und Aufwand abgerechnet; eine erkennbar unverhältnismässige Überschreitung zeigt HBOS unverzüglich an. Regie wird nach vereinbarten Ansätzen, rapportierter Zeit sowie ausgewiesenen Material- und Fremdkosten abgerechnet.
6. Akonto-, Teil- und Schlusszahlungen
Ein Akonto wird projektbezogen nach Material-, Fremdkosten- und Ausführungsrisiko festgelegt; ein allgemeiner Prozentsatz gilt nicht. Material wird nach Eingang des vereinbarten Akontos bestellt. Das Akonto ist eine Vorauszahlung, wird in der Schlussabrechnung vollständig angerechnet und ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet. Ohne abweichende Vereinbarung sind Akonto- und Teilrechnungen innert 10 Tagen, Schlussrechnungen innert 20 Tagen zahlbar. Teilrechnungen knüpfen an nachweisbare Leistung oder Beschaffung an.
7. Änderungen und Zusatzarbeiten
Änderungen, Zusatzwünsche und während der Arbeit erkennbar notwendige Zusatzleistungen werden mit Preis- und Terminfolge möglichst vor Ausführung in Textform bestätigt. Mündliche Anordnungen werden nachträglich dokumentiert. Dringende Massnahmen zur Sicherheit oder Schadenbegrenzung dürfen im erforderlichen Umfang ausgeführt und werden unverzüglich gemeldet.
8. Bestehende Bauteile und verdeckte Schäden
HBOS behandelt den Bestand sorgfältig. Vorhandene Mängel, altersbedingte Schwächen und ohne Öffnung nicht erkennbare Schäden gehören nicht zur neuen Leistung. Zeigen sich Fäulnis, Feuchtigkeit, ungeeigneter Untergrund, Leitungen oder andere Gefahren, informiert HBOS gemäss Art. 365 OR unverzüglich und unterbricht den betroffenen Teil, soweit keine Sicherung nötig ist.
9. Materialien und natürliche Holzeigenschaften
HBOS schuldet die vereinbarte Materialqualität. Natürliche Unterschiede in Farbe und Struktur sowie materialübliche Äste, feine Risse, Quellen, Schwinden oder Vergrauung sind kein Mangel, soweit Eignung, Funktion und vereinbarte Beschaffenheit gewahrt bleiben. Muster und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften gehen vor.
10. Termine, Witterung und äussere Hindernisse
Ein Termin ist nur als Fixtermin verbindlich, wenn er so bezeichnet ist. Ungeeignete Witterung, fehlender sicherer Zugang, verspätete Entscheide oder Vorleistungen, behördliche Massnahmen und nicht von HBOS zu vertretende Lieferstörungen verlängern die Frist angemessen, soweit sie die Arbeit tatsächlich behindern. HBOS informiert über erhebliche Folgen.
11. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt vereinbarte Zugänge, Arbeitsflächen, Freigaben, Unterlagen, Leitungsangaben und bauseitige Leistungen rechtzeitig bereit und informiert über bekannte Gefahren und Vorschäden. Verzögerung und Mehraufwand aus fehlender Mitwirkung werden nach vorgängiger Anzeige terminlich und finanziell berücksichtigt.
12. Drittunternehmen und nachträgliche Eingriffe
HBOS koordiniert nur ausdrücklich übernommene Schnittstellen. Änderungen, Demontagen oder Reparaturen an der HBOS-Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte sind vorab mitzuteilen. HBOS haftet nicht für Mängel oder Schäden, soweit sie durch fremde Planung, Ausführung oder nachträgliche Eingriffe verursacht wurden und keine eigene Pflichtverletzung von HBOS vorliegt.
13. Arbeitssicherheit und Baustellenvoraussetzungen
HBOS beachtet die gesetzlichen Sicherheitspflichten für die eigenen Arbeiten und Mitarbeitenden. Bei erkennbar unsicheren Arbeitsplätzen darf HBOS die Arbeit bis zur Behebung einstellen. Vereinbarte, gemeinsam genutzte Gerüste, Zugänge und Schutzmassnahmen müssen rechtzeitig bereitstehen; gesetzliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten werden nicht verschoben.
14. Abnahme und Prüfung
HBOS zeigt die Fertigstellung an; auf Verlangen erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Protokoll. Der Auftraggeber prüft das Werk nach Ablieferung, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Teilabnahmen gelten nur, wenn sie vereinbart oder protokolliert sind.
15. Mängelanzeige und Nachbesserung
Mängel sind HBOS nachvollziehbar zu melden. Bei unbeweglichen Werken und gesetzlich gleichgestellten Leistungen beträgt die Rügefrist für erkennbare Mängel 60 Tage ab Ablieferung und für zunächst nicht erkennbare Mängel 60 Tage ab Entdeckung; kürzere Fristen gelten nicht. HBOS erhält Gelegenheit zur Prüfung und gesetzlichen Nachbesserung, ausser bei dringender Schadenabwehr.
16. Gewährleistung
Für eigene mangelhafte Leistung haftet HBOS nach Art. 367 ff. OR. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung bei einem Baumangel wird nicht im Voraus eingeschränkt oder ausgeschlossen. Mängelansprüche für unbewegliche Werke verjähren nach den zwingenden gesetzlichen Regeln, grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme; zwingende Fristen werden nicht verkürzt.
17. Haftung
HBOS haftet nach Gesetz für eigene Vertragsverletzungen. Keine Haftung besteht, soweit ein Schaden nachweislich aus einem vorhandenen Bauteilmangel, einem nicht erkennbaren verdeckten Schaden, einer abgemahnten Weisung, einem Eingriff Dritter, einer vereinbarungsgemässen natürlichen Materialeigenschaft oder einem von HBOS nicht zu vertretenden Ereignis stammt. Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingendes Recht bleiben unbeschränkt.
18. Verzug und Vertragsbeendigung
Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gilt der gesetzliche Verzugszins von 5 Prozent. HBOS darf nach angemessener Nachfrist betroffene Leistungen aussetzen. Ein Rücktritt des Auftraggebers vor Vollendung richtet sich bei Werkverträgen nach Art. 377 OR; selbständige Aufträge können nach Art. 404 OR beendet werden.
19. Recht, Gerichtsstand, Sprache und Fassung
Es gilt schweizerisches Recht. Für Verträge mit Unternehmen ist, soweit zulässig, der Sitz von HBOS Gerichtsstand; zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumenten, bleiben vorbehalten. Massgebend ist die deutsche Fassung. Version HBOS-AGB-2026-08-13-r2, gültig ab 13. August 2026.